Auftragsdatenverarbeitung (ADV) mit Hürden
In Deutschland regeln der § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes und der § 80 im Zehnten Buch des Sozialgesetzes die ‚Datenverarbeitung im Auftrag‘ bzw. die ‚Auftragsdatenverarbeitung (ADV)‘. Sie geben den Rahmen vor für das ‚Outsourcing‘ von Datenverarbeitungsaufträgen an externe Dritte. Seit dem Jahr 2009 verweist das das Bundesdatenschutzgesetz auf eine Zehn-Punkte-Regel, die unter anderem Fragen der Löschung, der Meldepflicht und der Kontrollrechte gerichtsfest klärt.
Jeder Auftraggeber hat sich – abhängig von der Art der erhobenen Daten – zunächst davon zu überzeugen, dass der Auftragnehmer für die Aufgabe überhaupt zertifiziert ist, und dass er darüber hinaus ein Sicherheitskonzept eingeführt hat, und dieses umsetzt. Diese Auskunft erfolgt in der Regel schriftlich. Erst nach dieser Bestätigung darf der Auftraggeber personenbezogene Daten übermitteln.
Haftungsrechtlich steht bei Verstößen nicht primär der Dienstleister in der Verantwortung, sondern unverändert der Auftraggeber.