Weisungsfreie Kontrollfunktion

Aufgaben und Tätigkeiten eines internen oder externen Datenschutzbeauftragten regeln in Deutschland die §§ 4f und 4g des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Hinzu kommen landesrechtliche Vorschriften. Der Beauftragte für Datenschutz soll die Einhaltung des BDSG und anderer Gesetze kontrollieren (Telemedien-Gesetz (TMG) oder Telekommunikations-Gesetz (TKG)). Der Datenschutzbeauftragte handelt stets unabhängig und weisungsfrei.

Alle Behörden, Unternehmen und Vereine müssen einen Datenschutzbeauftragten benennen, sobald bei ihnen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden. ‚Automatisiert‘ ist jede Verarbeitung, die elektronische Datenverarbeitungsgeräte (z. B. PCs) für den Geschäftsablauf verwendet. Spätestens einen Monat nach Tätigkeitsbeginn muss jede Organisation einen Datenschutzbeauftragten bestellen, ansonsten liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit Strafen bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Der Datenschutzbeauftragte entstammt entweder ‚intern‘ der Organisation, oder er muss ‚extern‘ benannt werden.

Wer die Funktion eines Datenschutzbeauftragten nicht ‚aus Bordmitteln‘ erfüllen kann, darf gern uns und unsere Erfahrung ‚extern‘ nutzen.

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