DSGVO: Fünffach betroffen

Verglichen mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bringt die DSGVO In Bezug auf ‚Betroffenenrechte‘ wenig Neues – mit Ausnahme des Rechtes auf Datenübertragbarkeit. Allerdings konkretisiert sie die wolkigen Vorgaben des BDSG oft erheblich. Die neuen Betroffenenrechte im Einzelnen:

1. Die Informationspflicht (Art. 13 u. 14 DSGVO): Sie gibt es prinzipiell bereits im BDSG. Es reicht aber nun nicht mehr aus, nur die Identität einer datenerhebenden Stelle zu nennen. Künftig ist auch die Angabe von Kontaktdaten sowohl für den Verarbeiter wie auch für den zuständigen Datenschutzbeauftragten Pflicht. Zu nennen ist ferner die Rechtsgrundlage, auf deren Basis eine Datenerhebung erfolgt, sowie die vorgesehene Dauer der Speicherung. Die größte Neuerung besteht wohl darin, dass über jede Datenübermittlung an einen Drittstaat oder an eine internationale Organisation unverlangt Auskunft gegeben werden muss. Auch der Widerruf einer Einwilligung muss jederzeit möglich sein.

2. Das Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO): Jeder Datengeber hat das Recht zu erfahren, ob seine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, und an wen sie weitergeleitet werden. Das entspricht in etwa dem § 34 BDSG. Die DSGVO erweitert allerdings das Auskunftsgebiet. Grundsätzlich sind die Dauer der Speicherung, der Verwendungszweck und die Herkunft der Daten zu nennen. Demjenigen, dessen Daten erfasst wurden, steht das Recht auf Berichtigung, Löschung und Beschwerde zu. Jede Auskunft muss unentgeltlich erfolgen (Art. 12 Abs. 5 DSGVO).

3. Das ‚Recht auf Vergessenwerden‘ (Art. 17 Abs. 2 DSGVO): Personen, deren Daten erhoben wurden, können eine Löschung ihrer Daten verlangen, sofern nicht gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen (z.B. im Strafregister). Unklar ist hier bisher, ob Datenerfasser auch eine Löschung bei jenen Folge-Institutionen durchsetzen müssen, an welche Daten weitergeleitet wurden – oder ob dort nur eine Informationspflicht über das gestellte Verlangen besteht.

4. Das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO): Hierbei handelt es sich um eine Vorschrift, die das BDSG bisher nicht kannte. In einem ‚strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format‘ müssen Datenerheber ihre gesammelten Daten auf Verlangen dem Betroffenen zur Verfügung stellen. Dieser Paragraph zielt vor allem auf die ‚sozialen Netzwerke‘. Wer bspw. von Facebook zu einem anderen Anbieter wechseln will, muss seinen gesammelten ‚Datenschatz‘ (Fotos, Texte usw.) in einer lesbaren Form erhalten, die mit den technischen Gegebenheiten auf der neuen Plattform kompatibel ist. Die beliebte Ausrede ‚technischer Hürden‘ gilt damit nicht mehr. Wie sich dies in der Praxis darstellt, ist noch unklar.

5. Das Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO): Jede Person, die ihre Daten zur Verfügung stellt, muss gegen jede Form der Weiterverarbeitung, zum Beispiel zu werblichen Zwecken, Widerspruch einlegen können. Diese Regelung findet sich aber auch bereits im BDSG (§ 28, Abs. 4).

Schreibe einen Kommentar