DSGVO: Visitenkarten zur Visite

Ein altgewohntes Bild: Am Ende eines Kundengesprächs tauschen die Partner ihre Visitenkarten aus. Beide pflegen später die darauf enthaltenen Daten auch in ihre jeweilige Kundendatenbank ein, Schon aber hätten sie beide gleich mehrfach gegen die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen. Jedenfalls dann, wenn man den Wortlaut des Gesetzes mal beim Wort nimmt. Denn die DSGVO soll vor allem ‚mehr Datentransparenz‘ schaffen. Jeder Partner müsste also unverzüglich darüber informiert werden, welche personenbezogenen Visitenkarten-Daten auf welche Weise verarbeitet werden, und welche Widerspruchsrechte dieser Person im Zuge der Datenverarbeitung zustehen.

Wie diese Informationspflichten zu erfüllen sind, das beschreiben insbesondere die Art. 13 und 14 der DSGVO. Dort steht auch, dass diese Belehrung unverzüglich zu erfolgen habe. Überreichen sich also zwei Personen ihre Visitenkarten, beispielsweise auf einer Messe, dann müssten sich beide gemäß Art. 13 DSGVO über den wechselseitigen Umgang mit den Daten informieren. Dazu genügt dann aber keinesfalls ein kurzer Satz, sondern die erforderliche datenschutzrechtliche Belehrung fände selbst auf einer DIN-A4-Seite kaum genügend Platz. In der Realität gliche die Beachtung der DSGVO daher eher einer Slapstick-Nummer, wo beide Gesprächspartner einander seitenlang ‚zutexten‘. Fern der Realität wäre es auch, bei der Übergabe von Visitenkarten dem anderen ein Papier mit Datenschutz-Hinweisen in die Hand zu drücken. Verbunden mit der Bitte, diese Kenntnisnahme schriftlich zu bestätigen. Zumal sich hierbei ein Problem bezüglich der späteren Nachweisbarkeit ergeben würde.

Die Politik eiert angesichts der Undurchführbarkeiten der DSGVO nicht nur in diesem Punkt bereits kräftig herum. Ein Sprecher der Berliner Aufsichtsbehörde sagte, dass die bloße „Entgegennahme der Visitenkarte für sich genommen noch keine Informationspflicht auslöse“. Diese ‚Informationspflicht‘ würde sich nur in den Fällen ergeben, in denen die darauf enthaltenen Daten gespeichert werden. Das käme zwar einer Erleichterung gleich, es widerspräche aber immer noch der Absicht, weshalb Visitenkarten überhaupt ausgetauscht werden. Unternehmen hinterlegen die Daten aus übergebenen Visitenkarten in ihrem Kundendatenverwaltungs-Programm, damit sie in Geschäftsinteresse beider Seiten das eigene Partnernetzwerk ausbauen können. Ganz abgesehen davon, nennt die Aufsichtsbehörde auch nicht die rechtliche Grundlage, wie sie zu ihrer aparten Ansicht gelangte. Denn die Aussage des oben genannten Mitarbeiters steht im Widerspruch zum Wortlaut der Verordnung. Mit anderen Worten: Die DSGVO steht in vielen Punkten noch im Konflikt mit der Realität.

Die Bitkom-Geschäftsleiterin Dehmel empfiehlt, jeder Person, welche eine Visitenkarte überreicht hat, zeitnah im Nachgang über die Pflichtangaben nach Art. 13 DSGVO aufzuklären, um ihr so nachträglich eine Möglichkeit zu bieten, der Datenverarbeitung zu widersprechen. Eine solche Lösung widerstritte zwar immer noch dem direkten Wortlaut des Gesetzes, immerhin aber scheint sie bereits ‚praktikabler‘. Woran es der DSGVO aber vor allem mangelt, das sind konkrete und rechtssichere Stellungnahmen und Hilfestellungen der Aufsichtsbehörden. Die DSGVO bedarf dringend praxisnaher ‚Ausführungsbestimmungen‘.

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