Privacy by Design

Die beiden Begriffe ‚Privacy by Design‘ und ‚Privacy by Default‘ sind älter als die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Durch das Gesetz haben sie allerdings ein ganz neues Gewicht erhalten (Art. 25 DSGVO).

‚Privacy by Design‘ meint, dass der technische Aufbau eines datenverarbeitenden Systems so gestaltet sein muss, dass der Datenschutz schon automatisch in das System integriert ist. Anders ausgedrückt: Der Datenschutz muss eine Systemeigenschaft sein. Dies geschieht durch die ‚Technischen und Organisatorischen Maßnahmen‘ (TOM) bei der Installation der Rechner und bei der Implementierung ihrer Programme. Hier ist der Hersteller am Zug.

Konkret nennt die DSGVO bei den Maßnahmen allerdings nur die Pflicht zur Pseudonymisierung (Art. 25, Abs. 1). Diese wird in Art. 4, Abs. 5 dann näher definiert. In allen anderen Punkten aber ist die DSGVO dann äußerst ‚schwammig‘:
„…Maßnahmen können unter anderem darin bestehen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten minimiert wird, personenbezogene Daten so schnell wie möglich pseudonymisiert werden, Transparenz in Bezug auf die Funktionen und die Verarbeitung personenbezogener Daten hergestellt wird, der betroffenen Person ermöglicht wird, die Verarbeitung personenbezogener Daten zu überwachen, und der Verantwortliche in die Lage versetzt wird, Sicherheitsfunktionen zu schaffen und zu verbessern …“ (Erwägungsgrund 78).

‚So schnell wie möglich‘, ‚Transparenz herstellen‘, ‚minimieren‘, ‚in die Lage versetzen‘ – alles Formulierungen, die bisher kaum mehr als einen weiten Interpretationsspielraum schaffen.
Kurzum: Die Regel des ‚Privacy by Design‘ erlaubt keine standardisierte Antwort, sie ist abhängig von den jeweiligen Anforderungen im Datenschutz. Klar ist aber, dass schon beim Aufbau eines datenverarbeitenden Systems und bei der Auswahl und Implementierung der eingesetzten Technik und Software mögliche Anforderungen der DSGVO zu berücksichtigen sind.

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